Rz. 29

Nach § 82 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer "bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen". Eine entsprechende Regelung enthalten die früheren AHB. Die § 82 VVG angepasste Regelung ergibt sich aus Nr. 25.2 AHB 2008/2010.

 

Rz. 30

Nr. 25.2 AHB 2008/2010 bestimmt dann weiterhin die Pflicht des Versicherungsnehmers, Weisungen des Versicherers zu befolgen, "soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist".

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