Rz. 48

Während in den früheren Haftpflichtbestimmungen das Anerkenntnisverbot die Regel war, verbietet § 105 VVG ausdrücklich eine Vereinbarung "nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt."

 

Rz. 49

Die Neuregelung in § 105 VVG führt zu einer erheblichen Besserstellung des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer entscheidet zunächst in eigener Verantwortung, ob er den gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzanspruch anerkennt oder befriedigt. Hierdurch ist der Versicherer jedoch nicht präjudiziert: Bestand keine Leistungspflicht des Versicherungsnehmers oder war der verursachte Schaden nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht auch kein Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer.

 

Beispiel

Die Mutter eines sechsjährigen Sohnes beobachtet ihr Kind auf dem Spielplatz. Sie sieht, dass ihr Kind einem anderen Kind die Brille herabreißt und zertrampelt, bevor die Mutter eingreifen kann.

 

Rz. 50

Hier ist nicht von einer Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Mutter auszugehen, so dass sie auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist. Selbst wenn die Mutter den Schaden ersetzt, besteht kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer.

 

Hinweis

Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ersetzt keine Anspruchsgrundlage!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge