Rz. 35

Bei einfacher Fahrlässigkeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag "innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen". Die Kündigung wirkt ex nunc, so dass die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schadenfälle bestehen bleibt.

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