Rz. 27

Während § 104 VVG vorsieht, dass ein Schadenfall innerhalb von einer Woche anzuzeigen ist, bestimmt Nr. 25.1 AHB 2008/2010, dass jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist, "auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden".

 

Rz. 28

Der Versicherer muss den objektiven Tatbestand der Anzeigenpflichtverletzung beweisen, also auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalles.[18]

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