Rz. 1

Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass eine Absicherung des überlebenden Lebensgefährten über den Tod des Erstversterbenden hinaus mangels gesetzlichen Erbrechts nur rechtsgeschäftlich erfolgen kann, sei es durch Verfügung von Todes wegen, sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B. Einräumung eines Wohnrechts, Vertrag zugunsten Dritter, insbesondere Benennung als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung). Dabei steht das Ziel einer möglichst umfassenden Absicherung in Konflikt mit der Erbschaftsteuerbelastung, die den Partner angesichts eines niedrigen Freibetrags von 20.000 EUR unabgemildert und unausweichlich trifft. Ein weiterer, angesichts des fehlenden eigenen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts empfindlicher Liquiditätsentzug kann sich beim bedachten Lebensgefährten durch die Belastung mit Pflichtteilsansprüchen ergeben, die mangels eigener Pflichtteilsberechtigung des Partners den halben Nachlasswert erreichen, wenn Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind. Unter erbschaftsteuerlichen und pflichtteilsrechtlichen Gesichtspunkten erscheint die Eheschließung daher als ein wichtiges Gestaltungsmittel. Ob die Adoption des Lebensgefährten eine Gestaltungsalternative ist, erscheint mir zweifelhaft (vgl. hierzu unten § 12 Rdn 9 ff.).

 

Rz. 2

Als Testierformen stehen die einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, § 1937 BGB) und der Erbvertrag (§ 1941 BGB) zur Verfügung. Der Erbvertrag kommt aber nicht in Betracht, wenn ausländisches Sachrecht zur Anwendung kommt, das ein inhaltliches Verbot des Erbvertrages enthält und nicht bloß als Formvorschrift zu qualifizieren ist.[1]

[1] Eingehend hierzu Fetsch, RNotZ 2006, 1, 36 ff. Vgl. als Beispiel für eine bloße Formvorschrift das niederländische Recht, KG v. 11.4.2000, 1 W 8565/98, ZEV 2000, 512. Ein inhaltliches Verbot gilt dagegen im italienischen Recht; vgl. Wiedemann/Pertot/Ballerini, Erbrecht in Italien, in: Süß, Erbrecht in Europa, Rn 1754.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge