Rz. 133

Mandanten mit größerem Vermögen, die dieses später an mehrere Familienmitglieder weitergeben möchten, wünschen sich häufig einen möglichst langfristigen Zusammenhalt des Vermögens. Dies betrifft insbesondere Inhaber von Unternehmen. Ein Weg, diese beiden Ziele zu verfolgen, ist die Gründung einer so genannten "Familienstiftung".[196] Langenfeld/Günther fassen deren Ziel zutreffend als "langfristige Vermögensperpetuierung bei gesicherter Versorgung der Familie des Stifters" zusammen.[197]

Eine gesetzliche Definition der Familienstiftung gibt es nicht. Der Begriff wurde im Wesentlichen aus dem Steuerrecht abgeleitet.[198] Stiftungen sind auch in einer Vielzahl von anderen Formen möglich.[199] Als eine Alternative zur Erbengemeinschaft interessiert vorliegend aber im Wesentlichen die Familienstiftung.[200]

Steuerrechtliche Aspekte sind hinsichtlich der Erbersatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG von besonderer Bedeutung.[201]

 

Rz. 134

Zentrales Element auch der Familienstiftung ist die Stiftungssatzung.[202] Der Stiftungszweck wird von der Familienförderung dominiert. Ist die Stiftung von der Stiftungsaufsicht befreit, sollte ein Kontrollgremium geschaffen werden.[203] Das Stiftungsvermögen ermöglicht das Erreichen des Stiftungszwecks. Vertreten wird die Stiftung durch den Vorstand.

Als Stiftungsvermögen bringt der zukünftige Erblasser im Stiftungsgeschäft[204] sein Unternehmen ein. In den Stiftungsvorstand können Familienmitglieder und auch externe Spezialisten berufen werden. Eine Stiftung kann auch erst von Todes wegen gegründet werden. Dies wirft aber in der Praxis eine Vielzahl von Problemen auf. Es ist daher sinnvoll, die Stiftung schon zu Lebzeiten zu gründen. Dabei muss der Stifter nicht sofort sein gesamtes Vermögen einbringen. Er kann auch die Leitung der Stiftung und der Unternehmen noch weiter alleine innehaben ("Vorratsstiftung").[205] Es besteht aber zum einen die Möglichkeit, unerwarteten Problemen bei der Gründung flexibel zu begegnen. Zum anderen kann das Stiftungsleben "geübt" werden und der Stifter hat die Möglichkeit, die zukünftigen Entscheidungsträger – in begrenztem Umfang –schrittweise einzubinden.

Bei der Stiftungsgründung sollten die betroffenen Familienmitglieder nach Möglichkeit einbezogen werden, da sie später mit der Stiftung leben müssen. Außerdem sind eventuelle Pflichtteilsrechte zu beachten, da auch die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung regelmäßig eine Schenkung ist und Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann.

 

Rz. 135

Eine besondere Ausgestaltung der Familienstiftung ist die so genannte Doppelstiftung. Es werden zwei miteinander verbundene Stiftungen gegründet: eine gemeinnützige, welche das wesentliche Unternehmensvermögen trägt aber wenige oder keine Stimmrechte hat, und eine Familienstiftung fast ohne Kapital, aber mit den Stimmrechten. Es sollen so einerseits die steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit genutzt werden und andererseits soll die Familie weiter das Unternehmen – indirekt – beherrschen.[206]

[196] Vgl. auch Bonefeld/Wachter/Richter/Gollan, § 24 Rn 122–228.
[197] Langenfeld/Günther, 11. Kap. Rn 1.
[198] Schiffer, ErbR 2008, 94, 97; Wachter, S. 142.
[199] Vgl. etwa die Übersichten bei Schiffer, ErbR 2008, 94–105; Wachter, Stiftungen.
[200] Vgl. auch Brandmüller, S. 126–140.
[201] Schiffer, ErbR 2008, 94, 97 m.w.N.; Langenfeld/Günther, 11. Kap. Rn 52 m.w.N.; Wachter, S. 150–167.
[202] Beispiele bei: Wachter, S. 172–175; Langenfeld/Günther, 11. Kap. Rn 6–40.
[203] Langenfeld/Günther, 11. Kap. Rn 1.
[204] Bonefeld/Wachter/Richter/Hemmen, § 23 Rn 232.
[205] Bonefeld/Wachter/Richter/Hemmen, § 23 Rn 41.
[206] Vgl. auch Wachter, S. 171; Langenfeld/Günther, 11. Kap. Rn 41–51 m.w.N.

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