Rz. 79

Ob der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Wertermittlung hat, wird bislang anscheinend wenig diskutiert. Aus den Ausführungen zum Auskunftsanspruch könnte gefolgert werden, dass auch Wertermittlungsansprüche mit vermacht sein können.[78] Das Vermächtnis könnte sonst nicht adäquat beziffert werden. Im Einzelfall könnte sich aber – zumindest im Nachhinein – herausstellen, dass die Durchsetzung des Anspruches unangemessen war, da der ermittelte Wert unter den aufgewandten Kosten liegt.

Bei einem Geldvermächtnis spielen Wertermittlungsansprüche grundsätzlich keine Rolle. Ob es – etwa bei einem umfassenden Quotenvermächtnis – vom zukünftigen Erblasser ausgeschlossen werden kann, ist wiederum fraglich. Insgesamt zeigen die möglichen Probleme durch den Wertermittlungsanspruch Nachteile eines umfassenden Quotenvermächtnisses.

Im Zweifel sollte die Art und Weise der Wertermittlung genau geregelt werden (vgl. Rdn 99 f.).

[78] Vgl. insoweit und zu den resultierenden Problemen: BGH, Urt. v. 18.1.1978 – IV ZR 181/76, LM § 2084 BGB, Nr. 14 = MDR 1978, 649.

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