Rz. 120

Mit der Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Testamentsvollstrecker können zwei Ziele verfolgt werden: Entweder soll dem überlebenden Ehegatten die – möglicherweise auf minderjährige Kinder beschränkte – Auseinandersetzungsbefugnis für den Nachlass gegeben werden: ein Fall der Auseinandersetzungsvollstreckung. Oder der überlebende Ehegatte soll möglichst weitgehend und unbehelligt durch die Kinder bis zum eigenen Ableben – oder einer Wiederheirat – über den gesamten Nachlass verfügen können: ein Fall der Dauertestamentsvollstreckung.

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