Rz. 108

Der Testator kann die Person des Testamentsvollstreckers selbst bestimmen. Er kann die Auswahl einem Dritten oder einer Institution überlassen. Zumindest als Vorsorgemaßnahme für die Möglichkeit des Wegfalls des ersten Testamentsvollstreckers ist dies sinnvoll. Die Benennung durch eine Institution hat den Vorteil, dass diese regelmäßig in ihrem Bestand von den natürlichen – und vergänglichen – Personen unabhängig ist. Es ist anzunehmen, dass sie den Testator überdauern wird.

Die Auswahl des Testamentsvollstreckers ist gerade bei einer Erbengemeinschaft wichtig. Er muss die persönlichen Voraussetzungen mitbringen, um Konflikte auszuhalten, den Willen des Erblassers durchzusetzen und gegenüber den Erben unparteiisch zu sein.

Banken bringen sich gerne als Testamentsvollstrecker ins Spiel, schon um den Verbleib des Vermögens im eigenen Haus zu sichern. Damit ist bereits ein Interessenkonflikt gegeben. Zudem ist für die persönlichen Angelegenheiten von einer weniger einfühlsamen Abwicklung auszugehen. Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater betätigen sich meist gerne als Testamentsvollstrecker.[127] Notare müssen aber das Mitwirkungsverbot in §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG beachten. Soll ein Notar in einer notariellen letztwilligen Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, darf er an der Beurkundung nicht mitwirken.[128] Zulässig soll es allerdings sein, wenn die privatschriftliche Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker in einem Umschlag mit der notariellen Urkunde desselben Notars verwahrt wird.[129]

Eine bestimmte Ausbildung ist zur Annahme des Amtes nicht vorgeschrieben. Eine gewisse Aussage über die Qualifikation können sog. "Zertifizierungen" geben. Die zertifizierte Person hat sich meist in einem Lehrgang intensiv mit der Materie befasst.[130]

Auch das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auswählen (§ 2200 BGB).[131] Es ist unabhängig und kann aus der eigenen Erfahrung eine Person auswählen, die für eine reibungslose Abwicklung sorgen sollte.

Im folgenden Beispiel steht die Person des Testamentsvollstreckers fest. Ein Ersatz wird durch eine Institution bestimmt, nämlich der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV).[132]

 

Rz. 109

 

Formulierungsbeispiel

I. Anordnung

… Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn/Frau (…) (Vorname Name, Anschrift).

Sollte diese/r vor oder nach Annahme des Amtes wegfallen und nicht selbst einen Ersatz- bzw. Nachfolge-Testamentsvollstrecker bestimmt haben, so soll die Person des Ersatztestamentsvollstreckers durch den Vorstand der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. mit Sitz in Angelbachtal bestimmt werden.

Dem Mandanten sollte die Bedeutung der Auswahl der Person erläutert werden.

 

Formulierungsbeispiel: Erläuterung für den Mandanten zur Funktion und Auswahl Person des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat später die Aufgabe, Ihren Willen umzusetzen. Er ist dabei Ihnen und Ihren testamentarischen Anordnungen verpflichtet.

Er nimmt den Nachlass später an sich, sichert ihn und begleicht Verbindlichkeiten, wie restliche Mieten, Beerdigungskosten, Steuern. Schließlich verteilt er den Nachlass an die Erben. Der Testamentsvollstrecker sollte daher persönlich und fachlich geeignet sein, die Aufgabe zu erfüllen. Er muss sich im Zweifel gegen Außenstehende und die Erben durchsetzen können, wenn diese eigene Interessen bevorzugt sehen möchten.

Gerne kann ich Ihnen für die Übernahme der anspruchsvollen Aufgabe einen professionellen, zertifizierten Testamentsvollstrecker vorschlagen.

ODER

Wie ich Ihnen mitgeteilt habe, könnte auch ich als professioneller, zertifizierter Testamentsvollstrecker die anspruchsvolle Aufgabe übernehmen.

ODER

Gerne übernehme ich wie besprochen als professioneller, zertifizierter Testamentsvollstrecker diese anspruchsvolle Aufgabe. Für diesen zusätzlichen Vertrauensbeweis danke ich Ihnen.

[127] Staudinger/Reimann, § 2197 Rn 76–100; MüKo/Zimmermann, § 2197 Rn 9.
[128] Vgl. Bengel/Reimann/Reimann, § 2 Rn 152; Staudinger/Reimann, § 2197 Rn 90.
[130] Vgl. beispielsweise die Zertifizierung durch die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge, www.agt-ev.de sowie zu den Anforderungen an die Führung der Bezeichnung: Urteil des BGH v. 9.6.2011 – I ZR 113/10, zit. nach juris.
[131] Bengel/Reimann/Reimann,§ 2 Rn 185–199.
[132] Vgl. www.erbrecht.de.

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