Rz. 3

Der Erbe kann den Rechtsstreit durch Terminsantrag fortsetzen, § 239 Abs. 1 ZPO. Die Aufnahme kann auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist.[1] Dies gilt auch auf Beklagten- bzw. Schuldnerseite, soweit die Miterben als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.[2] Im Übrigen entbindet die Aufnahme durch einen Miterben die anderen Miterben nicht von der Aufnahmepflicht.[3]

 

Hinweis

Neben dem Erben können auch der Nachlasspfleger (§§ 1960 Abs. 3, 1961 BGB), der Testamentsvollstrecker und der Nachlassinsolvenzverwalter den Rechtsstreit aufnehmen, § 243 ZPO. Urteile, die der Nachlasspfleger erstritten hat, wirken für und gegen den Erben; denn der Erbe ist Partei, dessen Stellung sich nach § 53 ZPO bemisst.

 

Rz. 4

Wird die Aufnahme verzögert, kann das Gericht den Erben auf Antrag des Gegners zum Termin laden, § 239 Abs. 2 und 3 ZPO. Dies hat die Folgen des § 239 Abs. 4 ZPO: Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln. Der Erbe kann allerdings erst nach der Annahme der Erbschaft verpflichtet werden, den Rechtsstreit fortzuführen, § 239 Abs. 5 ZPO.

 

Hinweis

Vor der Annahme kann der vorläufige Erbe nicht gezwungen werden, § 239 Abs. 5 ZPO. Nimmt er den Rechtsstreit allerdings auf, so muss er sich mögliche Haftungsbeschränkungen im Urteilstenor vorbehalten, § 780 Abs. 1 ZPO, und die Einrede im Falle der Vollstreckung in sein Privatvermögen im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach §§ 780 Abs. 1, 785, 767 ZPO geltend machen (siehe unten § 13).

[1] BGH, Beschl. v. 2.11.2011 – X ZR 94/11, ErbR 2012, 24 = ZErb 2012, 54 = ZEV 2012, 159.
[2] BGH, Urt. v. 25.9.1964 – V ZR 202/61, NJW 1964, 2301; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 239 ZPO Rn 30.
[3] OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.10.1965 – 3 W 99/65, MDR 1966, 153; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 239 ZPO Rn 30.

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