Rz. 141

Nach § 131 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, bei denen der Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhalten hat, die dieser nicht in dieser Art und Weise und nicht zu dieser Zeit beanspruchen konnte.

Zeitlicher Anwendungsbereich:

Nr. 1: im letzten Monat vor dem Antrag oder nach diesem Antrag
Nr. 2 und 3: innerhalb des zweiten und dritten Monats vor dem Antrag

Objektive Voraussetzungen:

Sicherung/Befriedigung, die so nicht beansprucht werden konnte
Nr. 1: Keine
Nr. 2: Zahlungsunfähigkeit
Nr. 3: Keine
zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung

Subjektive Voraussetzungen:

Nr. 1: Keine
Nr. 2: Keine
Nr. 3: Kenntnis von Gläubigerbenachteiligung; Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Gläubigerbenachteiligung schließen lassen, steht gleich (Abs. 2); bei nahestehenden Personen wird Kenntnis vermutet (Abs. 3)

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