Rz. 141
Nach § 131 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, bei denen der Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhalten hat, die dieser nicht in dieser Art und Weise und nicht zu dieser Zeit beanspruchen konnte.
▪ | Zeitlicher Anwendungsbereich:
|
||||||||||
▪ | Objektive Voraussetzungen:
|
||||||||||
▪ | Subjektive Voraussetzungen:
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen