Rz. 139
§ 130 Anfechtung kongruenter Deckungen
Die Anfechtbarkeit einer dem Gläubiger gebührenden (kongruenten) Sicherung oder Befriedigung (Deckung) wird durch § 130 InsO erreicht. Grundsätzlich darf ein Gläubiger darauf vertrauen, dass er vertragsgerecht erhaltene Leistungen auch behalten darf. Dieser Rechtssatz erfährt aber im Insolvenzverfahren eine Einschränkung. Hat der Gläubiger aber in diesem Zusammenhang Kenntnis von einer Krise, so verliert er den Vertrauensschutz.
Rz. 140
▪ | Zeitlicher Anwendungsbereich:
|
▪ | Objektive Voraussetzungen:
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▪ | Subjektive Voraussetzungen:
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a) Anfechtung inkongruenter Deckungen, § 131 InsO
Rz. 141
Nach § 131 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, bei denen der Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhalten hat, die dieser nicht in dieser Art und Weise und nicht zu dieser Zeit beanspruchen konnte.
▪ | Zeitlicher Anwendungsbereich:
|
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▪ | Objektive Voraussetzungen:
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▪ | Subjektive Voraussetzungen:
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b) Anfechtung einer vorsätzlichen Benachteiligung
Rz. 142
In diesem Fall ist nach § 133 InsO eine Rechtshandlung des Insolvenzschuldners anfechtbar, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in dem anderen Fall, in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag der Schuldner mit dem dem Gläubiger bekannten Vorsatz vorgenommen hat, die späteren Insolvenzgläubiger zu benachteiligen.
▪ | Zeitlicher Anwendungsbereich:
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▪ | Objektive Voraussetzungen:
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▪ | Subjektive Voraussetzungen:
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▪ | Kenntnis dieses Vorsatzes seitens des Anfechtungsgegners; Vermutung bei Kenntnis drohender Zahlungsfähigkeit und Gläubigerbenachteiligung | ||||||||
▪ | Abs. 2: Beweislastumkehr | ||||||||
▪ | kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners | ||||||||
▪ | keine Kenntnis dieses Vorsatzes seitens des Anfechtungsgegners |
Rz. 143
Zur weiteren Vertiefung dieses Problemkreises wird auf Wimmer/Dauernheim/Dauernheim, Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht, Kap. 7 verwiesen. Dort finden Sie ausführliche Erläuterungen zum Insolvenzanfechtungsrecht und den jeweiligen Insolvenzanfechtungstatbeständen.
Rz. 144
Muster 10.1: Forderungsanmeldungsformular
Muster 10.1: Forderungsanmeldungsformular
Dauernheim Insolvenzverwaltung
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Anmeldungen sind stets nur an den Insolvenzverwalter (Treuhänder, Sachwalter) zu senden, nicht an das Gericht.
Bitte beachten Sie auch das Merkblatt zur Forderungsanmeldung.
Schuldner
Insolvenzgericht: Amtsgericht
Aktenzeichen
Gläubiger | Gläubigervertreter |
---|---|
Genaue Bezeichnung des Gläubigers mit Postanschrift, bei Gesellschaften mit Angabe der gesetzlichen Vertreter | Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist freigestellt. Die Vollmacht muss sich ausdrücklich auf Insolvenzsachen erstrecken. |
Vollmacht anbei bzw. folgt umgehend | |
Geschäftszeichen | Geschäftszeichen |
Angemeldete Forderungen
Jede selbständige Forderung ist getrennt anzugeben. Reicht der Raum auf diesem Formular nicht aus, so sind die weiteren Forderungen in einer Anlage nach dem folgenden Schema aufzuschlüsseln.
Erste Hauptforderung im Rang des § 38 InsO (notfalls geschätzt) | _________________________ EUR | |
Zinsen, höchstens bis zum Tag vor der Eröffnung des Verfahrens % aus | EUR seit dem | _________________________ EUR |
Kosten, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind | _________________________ EUR | |
Summe | _________________________ EUR |
Zweite Hauptforderung im Rang des § 38 InsO (notfalls geschätzt) | _________________________ EUR | |
Zinsen, höchstens bis zum Tag vor der Eröffnung des Verfahrens % aus | EUR seit dem | _________________________ EUR |
Kosten, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind | _________________________ EUR | |
Summe | _________________________ EUR |
Nachrangige Forderungen (§ 39 InsO) Di... |
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