Rz. 139

 

§ 130 Anfechtung kongruenter Deckungen

Die Anfechtbarkeit einer dem Gläubiger gebührenden (kongruenten) Sicherung oder Befriedigung (Deckung) wird durch § 130 InsO erreicht. Grundsätzlich darf ein Gläubiger darauf vertrauen, dass er vertragsgerecht erhaltene Leistungen auch behalten darf. Dieser Rechtssatz erfährt aber im Insolvenzverfahren eine Einschränkung. Hat der Gläubiger aber in diesem Zusammenhang Kenntnis von einer Krise, so verliert er den Vertrauensschutz.

 

Rz. 140

Zeitlicher Anwendungsbereich:

Nr. 1: innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag
Nr. 2: nach dem Antrag

Objektive Voraussetzungen:

Sicherung oder Befriedigung
Nr. 1: Zahlungsunfähigkeit
Nr. 2: Eröffnungsantrag
kein Bargeschäft, § 142 InsO
keine Wechsel- oder Scheckzahlung, deren Anfechtung nach § 137 InsO ausgeschlossen ist
zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung

Subjektive Voraussetzungen:

Nr. 1: Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
Nr. 2: Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages
Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, steht gleich (Abs. 2)
bei nahestehenden Personen wird Kenntnis vermutet (Abs. 3)

a) Anfechtung inkongruenter Deckungen, § 131 InsO

 

Rz. 141

Nach § 131 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, bei denen der Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhalten hat, die dieser nicht in dieser Art und Weise und nicht zu dieser Zeit beanspruchen konnte.

Zeitlicher Anwendungsbereich:

Nr. 1: im letzten Monat vor dem Antrag oder nach diesem Antrag
Nr. 2 und 3: innerhalb des zweiten und dritten Monats vor dem Antrag

Objektive Voraussetzungen:

Sicherung/Befriedigung, die so nicht beansprucht werden konnte
Nr. 1: Keine
Nr. 2: Zahlungsunfähigkeit
Nr. 3: Keine
zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung

Subjektive Voraussetzungen:

Nr. 1: Keine
Nr. 2: Keine
Nr. 3: Kenntnis von Gläubigerbenachteiligung; Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Gläubigerbenachteiligung schließen lassen, steht gleich (Abs. 2); bei nahestehenden Personen wird Kenntnis vermutet (Abs. 3)

b) Anfechtung einer vorsätzlichen Benachteiligung

 

Rz. 142

In diesem Fall ist nach § 133 InsO eine Rechtshandlung des Insolvenzschuldners anfechtbar, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in dem anderen Fall, in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag der Schuldner mit dem dem Gläubiger bekannten Vorsatz vorgenommen hat, die späteren Insolvenzgläubiger zu benachteiligen.

Zeitlicher Anwendungsbereich:

Abs. 1: 10 Jahre vor dem Antrag
Abs. 2: 2 Jahre vor dem Antrag (Beweislastumkehr)

Objektive Voraussetzungen:

Abs. 1: zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung
Abs. 2:
Vertrag mit nahestehender Person
unmittelbare Gläubigerbenachteiligung

Subjektive Voraussetzungen:

Abs. 1:
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
Kenntnis dieses Vorsatzes seitens des Anfechtungsgegners; Vermutung bei Kenntnis drohender Zahlungsfähigkeit und Gläubigerbenachteiligung
Abs. 2: Beweislastumkehr
kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
keine Kenntnis dieses Vorsatzes seitens des Anfechtungsgegners
 

Rz. 143

Zur weiteren Vertiefung dieses Problemkreises wird auf Wimmer/Dauernheim/Dauernheim, Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht, Kap. 7 verwiesen. Dort finden Sie ausführliche Erläuterungen zum Insolvenzanfechtungsrecht und den jeweiligen Insolvenzanfechtungstatbeständen.

 

Rz. 144

Muster 10.1: Forderungsanmeldungsformular

 

Muster 10.1: Forderungsanmeldungsformular

Dauernheim Insolvenzverwaltung

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Anmeldungen sind stets nur an den Insolvenzverwalter (Treuhänder, Sachwalter) zu senden, nicht an das Gericht.

Bitte beachten Sie auch das Merkblatt zur Forderungsanmeldung.

Schuldner

Insolvenzgericht: Amtsgericht

Aktenzeichen

 
Gläubiger Gläubigervertreter
Genaue Bezeichnung des Gläubigers mit Postanschrift, bei Gesellschaften mit Angabe der gesetzlichen Vertreter Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist freigestellt. Die Vollmacht muss sich ausdrücklich auf Insolvenzsachen erstrecken.
  Vollmacht anbei bzw. folgt umgehend
Geschäftszeichen Geschäftszeichen

Angemeldete Forderungen

Jede selbständige Forderung ist getrennt anzugeben. Reicht der Raum auf diesem Formular nicht aus, so sind die weiteren Forderungen in einer Anlage nach dem folgenden Schema aufzuschlüsseln.

 
Erste Hauptforderung im Rang des § 38 InsO (notfalls geschätzt)   _________________________ EUR
Zinsen, höchstens bis zum Tag vor der Eröffnung des Verfahrens % aus EUR seit dem _________________________ EUR
Kosten, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind   _________________________ EUR
Summe   _________________________ EUR
 
Zweite Hauptforderung im Rang des § 38 InsO (notfalls geschätzt)   _________________________ EUR
Zinsen, höchstens bis zum Tag vor der Eröffnung des Verfahrens % aus EUR seit dem _________________________ EUR
Kosten, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind   _________________________ EUR
Summe   _________________________ EUR
 

Nachrangige Forderungen (§ 39 InsO)

Di...

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