Rz. 158
Zunächst ist auch hier (wie beim Haushaltsführungsschaden) der Zeitbedarf zu errechnen.
In Ermangelung eines gesonderten diesbezüglichen Tabellenwerkes (wie z.B. die Tabelle Schulz-Borck/Hofmann für den Haushaltsführungsschaden) muss der diesbezügliche Aufwand individuell ermittelt bzw. nach § 287 ZPO geschätzt werden. Dabei kann aber durchaus die Tabelle "Schulz-Borck/Pardey" (vgl. § 9 Rdn 514 ff.), dort dann die Tabelle 1, ebenso herangezogen werden wie bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens. Der Zeitbedarf der Eigenversorgung der getöteten Person ist dabei abzuziehen, indem der jeweilige "reduzierte Haushalt" gem. vorgenannter Tabelle zugrunde gelegt wird. Außerdem ist die familienrechtliche Mithilfepflicht abzuziehen.
Rz. 159
Bei der Ermittlung des finanziellen Ersatzes kann wiederum die Einschätzung nach TVöD gem. der vorgenannten Haushaltsführungstabelle verwendet werden.
Rz. 160
Der so errechnete Wert des Zeitbedarfes ist dann auf die Restfamilie nach Quoten aufzuteilen.
Rz. 161
Das bedeutet dann für den mit einem Kleinkind, einem behinderten Kind und einem frühreifen Kind hinterbliebenen Witwer zum Beispiel:
Wert des auszugleichenden Betreuungszeitbedarfs | 900 EUR |
Anteil Kleinkind 40 % | 360 EUR |
Anteil behindertes Kind 50 % | 450 EUR |
Anteil frühreifes Kind 10 % | 90 EUR |
Der Anspruch auf Ersatz des Betreuungsschadens endet in der Regel mit dem Erreichen der Volljährigkeit, spätestens aber mit dem Ende der Ausbildung.
Tipp
In Schadensfällen mit vorhandenen Waisen nie vergessen, dass neben dem Barunterhaltsschaden stets der Betreuungsunterhaltsschaden errechnet und geltend gemacht werden muss.
Rz. 162
Müssen die verwaisten Kinder auswärtig untergebracht werden, sind auch diese Kosten zu ersetzen (LG Duisburg VersR 1985, 698). Dabei ist aber in besonderem Maße auf die Schadensminderungspflicht zu achten, d.h. es darf wegen der beruflichen und familiären Situation keine andere Möglichkeit der Unterbringung offenstehen und die Kosten müssen dem bisherigen Lebensstandard entsprechen.
Rz. 163
Soweit im Falle der Wiederverheiratung des Witwers eine (neue) Stiefmutter die Pflege der Waisen übernimmt, kann sich das nicht zu deren Lasten auswirken und mindert somit nicht den Schadensersatzanspruch der Waisen (§ 844 i.V.m. § 843 Abs. 4 BGB). Der Betreuungsschaden der Halbwaisen entfällt dadurch also nicht vollständig.
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