Rz. 98

Dazu das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.9.2020:[114]

Zitat

1. Das Grundbuchamt hat eine Eintragung abzulehnen, wenn eine Vollmacht zwar im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt wurde, es jedoch sichere Kenntnis vom Missbrauch der Vollmacht hat. Das gilt allerdings nur, wenn massive Verdachtsmomente bestehen und der Missbrauch der Vertretungsmacht danach evident ist (Anschluss an OLG Köln v. 18.5.2020 – 2 Wx 61/20, ZEV 2020, 585; OLG München v. 7.11.2018 – 34 Wx 395/17; v. 20.2.2013 – 34 Wx 439/12; v. 15.1.2019 – 34 Wx 367/18).

2. Dies ist der Fall bei Veräußerung von Grundbesitz durch den Vertreter aufgrund einer im Außenverhältnis unbeschränkt erteilten General- und Vorsorgevollmacht, die für das Innenverhältnis die Anweisung enthält, von der Vollmacht erst dann Gebrauch zu machen, wenn der Vertretene durch Krankheit, Unfall oder Alter an der Besorgung seiner Angelegenheiten gehindert ist, und bei der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten dieselben Pflichten wie ein Betreuer nach § 1901 BGB zu beachten, und der Bevollmächtigte diese interne Abrede offensichtlich überschreitet, indem er kurze Zeit nach Eintritt einer reversiblen Erkrankung des Vertretenen dessen Grundbesitz erheblich unter dem Verkehrswert an ihm nahestehende Dritte (Kind bzw. Schwiegerkind) veräußert, ohne eine mögliche Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands abzuwarten.

3. Der Fall, dass unstreitige und feststehende Tatsachen den evidenten Missbrauch einer Vollmacht belegen, ohne dass Fragen zu beantworten sind, die eine besondere Sachkunde voraussetzen, ist von dem Fall zu unterscheiden, dass der Gebrauch einer Vorsorgevollmacht unter der Bedingung der Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers steht. Hierbei handelt es sich um eine im tatsächlichen Bereich angesiedelte Frage, zu der Feststellungen oftmals aufwändig und schwierig sind und eine Beweisaufnahme erfordern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge