Rz. 398

Nach Inkrafttreten der EuErbVO ist das Grundbuchamt nicht mehr berechtigt, einem nachgewiesenen Vindikationslegat nach französischem Recht seine dingliche Wirkung abzusprechen.

Ein vom Legatar vorgelegtes ENZ stellt grundsätzlich einen ausreichenden Unrichtigkeitsnachweis i.S.d. § 22 GBO dar, mit dem die Rechtsstellung belegt werden kann. Wie auch sonst bei nationalen Erbscheinen steht dem Grundbuchamt aber ein Prüfungsrecht zu, soweit Zweifel dies gebieten.[428]

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