Rz. 2

War der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer oder als Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts eingetragen, so ist es häufig erforderlich, den oder die Erben anstelle des Erblassers im Grundbuch eintragen zu lassen. Die seit dem Urteil des BGH vom 29.1.2001[1] (zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft) viel diskutierte Frage, ob auch die Erbengemeinschaft rechtsfähig sei, hat der BGH mit Urt. v. 11.9.2002[2] entschieden: Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig. So auch das BayObLG.[3]

Der gesetzliche Rechtsübergang nach § 1922 BGB führt zur Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB) mit der Folge, dass eine Grundbuchberichtigung vorzunehmen ist.

Das Grundbuch darf aber nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt.[4]

[1] BGH NJW 2001, 1056 = BB 2001, 374.
[2] BGH ZErb 2002, 352 m. Anm. Zwißler, S. 355 = FamRZ 2002, 1621; Anm. Marotzke, ZEV 2002, 504.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge