Rz. 256

Der Erbteil eines Miterben geht mit der notariellen Beurkundung des Erbteilsübertragungsvertrages nach § 2033 BGB auf den Erbteilserwerber über. Gehört zum Nachlass Grundbesitz und sind die originären Miterben bereits im Grundbuch eingetragen, so wird das Grundbuch damit unrichtig, § 894 BGB.

Die nach §§ 22, 19 GBO erforderliche Berichtigungsbewilligung des Erbteilsveräußerers und der Grundbuchberichtigungsantrag des Erwerbers nach § 13 GBO werden zweckmäßigerweise sofort in den Erbteilsübertragungsvertrag aufgenommen; damit ist für die Bewilligung dem Formerfordernis des § 29 GBO Genüge getan. Außerdem entstehen in diesem Falle keine besonderen Gebühren für eine ansonsten erforderliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Berichtigungsbewilligung, weil Erbteilsübertragung und Bewilligung kostenrechtlich denselben Gegenstand i.S.v. § 109 GNotKG darstellen.

Es bedarf nicht gem. § 39 GBO der Voreintragung der aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft als vorübergehende Eigentümer, wenn die Erbengemeinschaft durch Übertragung aller Erbteile auf einen Miterben aufgelöst wird, vielmehr liegt in diesem Falle ein Ausnahmetatbestand i.S.v. § 40 GBO vor. Ein Fall der Übertragung eines Rechts vom Erben des eingetragenen Berechtigten i.S.d. § 40 Abs. 1 GBO liegt auch vor, wenn der eingetragene Berechtigte von mehreren Miterben beerbt wurde und diese die Erbanteile vollständig auf einen Miterben oder eine dritte Person übertragen wurden, so dass dieser das Alleineigentum erworben hat und in dieser Eigenschaft einzutragen ist.[231]

[231] KG ZEV 2019, 699; LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657.

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