Rz. 329
Ist der Erbteil eines Miterben gepfändet oder verpfändet, so kann, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, die Pfändung bzw. Verpfändung als Verfügungsbeschränkung in Abt. II des Grundbuchs eingetragen werden.[315]
Der Verpfändungsvertrag bedarf nach §§ 1273, 1274, 2033 BGB der notariellen Beurkundung.
Rz. 330
Da die Verpfändung des Erbteils eine Änderung der Verfügungsbefugnis sämtlicher Miterben an den Nachlassgegenständen zur Folge hat, kann bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück, dinglichen Recht oder grundstücksgleichen Recht die Verpfändung des Erbteils eingetragen (vermerkt) werden (vgl. das Muster für Bewilligung und Antrag auf Eintragung eines Verpfändungsvermerks im Grundbuch in Rdn 328).[316] Die Eintragung ist deklaratorisch, die Verpfändung ist wirksam mit Abschluss des Verpfändungsvertrages. Voreintragung der Erben nach § 39 GBO ist erforderlich.
Rz. 331
Dasselbe gilt, wenn an einem Erbteil ein Nießbrauch[317] bestellt ist (zum Muster für die Bewilligung der Eintragung eines Nießbrauchsvermerks beim Nachlassgrundstück siehe Rdn 329).[318] Auch der Vertrag über die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Erbteil bedarf der Beurkundung, §§ 1069, 2033 BGB. Dies ist vor allem bei der Erfüllung von Nießbrauchsvermächtnissen, die sich auf Erbteile beziehen, zu beachten.
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