Rz. 329

Ist der Erbteil eines Miterben gepfändet oder verpfändet, so kann, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, die Pfändung bzw. Verpfändung als Verfügungsbeschränkung in Abt. II des Grundbuchs eingetragen werden.[315]

Der Verpfändungsvertrag bedarf nach §§ 1273, 1274, 2033 BGB der notariellen Beurkundung.

 

Rz. 330

Da die Verpfändung des Erbteils eine Änderung der Verfügungsbefugnis sämtlicher Miterben an den Nachlassgegenständen zur Folge hat, kann bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück, dinglichen Recht oder grundstücksgleichen Recht die Verpfändung des Erbteils eingetragen (vermerkt) werden (vgl. das Muster für Bewilligung und Antrag auf Eintragung eines Verpfändungsvermerks im Grundbuch in Rdn 328).[316] Die Eintragung ist deklaratorisch, die Verpfändung ist wirksam mit Abschluss des Verpfändungsvertrages. Voreintragung der Erben nach § 39 GBO ist erforderlich.

 

Rz. 331

Dasselbe gilt, wenn an einem Erbteil ein Nießbrauch[317] bestellt ist (zum Muster für die Bewilligung der Eintragung eines Nießbrauchsvermerks beim Nachlassgrundstück siehe Rdn 329).[318] Auch der Vertrag über die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Erbteil bedarf der Beurkundung, §§ 1069, 2033 BGB. Dies ist vor allem bei der Erfüllung von Nießbrauchsvermächtnissen, die sich auf Erbteile beziehen, zu beachten.

[315] Siehe zum Pfandrecht Kerscher/Krug/Spanke, § 20 Rn 335 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 21.7.2005 – 2 U 1000/04, juris: Die Veräußerung eines Hausgrundstücks, das zur Erbmasse gehört, ohne Zuziehung der Pfändungspfandgläubiger eines Miterben und der anteiligen Auszahlung des Erlöses an den Miterben stellt eine Verletzung des Pfändungspfandrechts dar. Für den daraus entstandenen Schaden hat der Testamentsvollstrecker einzustehen.
[316] Schöner/Stöber, Rn 974.
[317] Siehe zum Nießbrauch Kerscher/Krug/Spanke, § 12 Rn 108 ff.
[318] OLG Hamm Rpfleger 1977, 136.

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