Rz. 152
Kann die Grundbuchberichtigung nicht im Wege eines freiwilligen Grundbuchverfahrens erfolgen, so ist der Inhaber des Grundbuchberichtigungsanspruchs darauf angewiesen, seinen Anspruch nach § 894 BGB gerichtlich durchzusetzen. Damit wird die grundbuchrechtliche Eintragungsbewilligung im Rahmen einer Leistungsklage mit Rechtskraft des ergehenden Urteils gem. § 894 ZPO ersetzt.
Rz. 153
Als Alternative zur Grundbuchberichtigungsklage kann ein nachlassgerichtliches Verfahren auf Einziehung eines unrichtigen Erbscheins in Betracht kommen (vgl. dazu Rdn 105 ff.).
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