Rz. 104

Für die Erteilung des Erbscheins entsteht beim Nachlassgericht nach §§ 34, 40 GNotKG, Nr. 12210 KV GNotKG eine 1,0-Gebühr. Nach § 40 Abs. 3 GNotKG bemisst sich die Gebühr für einen Erbschein nur nach dem Wert des Grundstücks, wenn der Erbschein ausschließlich für Grundbuchberichtigungszwecke benötigt wird.[117] Im Erbscheinserteilungsverfahren ist in aller Regel eine eidesstattliche Versicherung gem. § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG abzugeben. Auch dafür entsteht eine 1,0-Gebühr aus dem Netto-Nachlasswert nach Nr. 23300 KV GNotKG.

 

Rz. 105

Der Gegenstandswert im Erbscheinsverfahren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses unter Abzug der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich etwaiger (Voraus-)Vermächtnisse. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist sodann das wirtschaftliche Interesse, das der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt. Bei widerstreitenden Anträgen mehrerer Beteiligter kann über deren Kostentragungspflicht entsprechend § 81 FamFG entschieden werden. Für die zu erstattenden Kosten richtet sich der Gegenstandswert für den jeweiligen Beteiligten ebenfalls nach dessen wirtschaftlichem Interesse, bei dem maßgeblich auf den jeweilig geltend gemachten Erbteil abzustellen ist. Der Gegenstandswert für die gerichtlichen Gebühren und für die Gebühren der anwaltlichen Vertretung eines Beteiligten kann daher unterschiedlich hoch ausfallen. Für Letztere ist er auf Antrag gesondert festzusetzen.[118]

 

Rz. 106

Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts im Rahmen eines Erbscheinserteilungsverfahrens ist auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Soll der Erbschein die Erbfolge über den gesamten Nachlass ausweisen, ist auch der Wert des gesamten Nachlasses maßgeblich, und zwar unabhängig davon, welchen Anteil davon ein Beschwerdeführer für sich selbst in Anspruch genommen hat. Zur Bewertung des Antrags eines Beschwerdeführers ist bei der Beschwerde im Erbscheinserteilungsverfahren die für das erstinstanzliche Verfahren geltende spezielle Geschäftswertvorschrift des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 GNotKG heranzuziehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 36 GNotKG ist ausgeschlossen. Dabei ist grds. der Wert des gesamten Nachlasses für die Wertfestsetzung heranzuziehen. Nur wenn sich das Verfahren ausschließlich auf das Erbrecht eines Miterben oder einen Teil des Nachlasses bezieht, ist bei der Geschäftswertfestsetzung nur dieser Teil maßgeblich, § 40 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 GNotKG. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins oder eines gegenständlich beschränkten Erbscheins gerichtet ist.[119]

 

Rz. 107

Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[120] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven Interesse des den Erbschein beantragenden Erben erteilt. Deshalb trägt dieser sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis nach § 22 Abs. 1 GNotKG die entstehenden Kosten.

[117] OLG Saarbrücken FGPrax 2012, 75 = ZEV 2012, 489.
[118] OLG Bremen AGS 2012, 304 = FGPrax 2012, 129 = NJW-Spezial 2012, 168.
[120] BGH, Urt. v. 7.10.2020 – IV ZR 69/20, NJW 2021, 157; OLG München, Urt. v. 27.2.2008 – 3 U 2427/07, ErbR 2010, 59; vgl. dazu auch DNotI-Report 2001 Nr. 13.

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