Rz. 133

Soll eine Eigentümereintragung, die auf einem erteilten Erbschein beruht, berichtigt werden, nachdem dieser Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein anderen Inhalts erteilt worden ist, muss das Grundbuchamt eine Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers anfordern, wenn infolge des Zeitablaufs die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass der eingetragene Buchberechtigte das Eigentum zwischenzeitlich durch Ersitzung (§ 900 BGB) erworben hat. Bereits die an die Eigentümereintragung anknüpfende Vermutung des Eigenbesitzes reicht aus, um den Eintritt der Ersitzung als hinreichend glaubhaft anzusehen mit der Folge, dass gegen die ohne Bewilligung des eingetragenen Berechtigten erfolgte Berichtigung ein Amtswiderspruch einzutragen ist.[144]

[144] OLG Hamm FGPrax 2011, 225 = Rpfleger 2011, 600.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge