Rz. 189
Die Eintragung eines solchen Vermerks, der auf die eingetretene Rechtshängigkeit hinweist, ist im Gesetz nicht vorgesehen, seine Zulässigkeit jedoch inzwischen allgemein anerkannt.[184] Der BGH verlangt allerdings als Eintragungsgrundlage eine einstweilige Verfügung (siehe Rdn 189 ff.).[185]
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