Rz. 51
Erbschein i.S.v. § 35 Abs. 1 S. 1 GBO ist nur der von einem deutschen Nachlassgericht erteilte Erbschein und nicht die Erbbescheinigung eines ausländischen Nachlassgerichts.[49] Insofern würde nur dann etwas anderes gelten, wenn zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat staatsvertragliche Regelungen über die Anerkennung von Erbnachweisen geschlossen worden wären. Ausländische Erbscheine werden grundsätzlich nicht nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt, weil sie nicht in Rechtskraft erwachsen.[50]
Das ENZ muss aber in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, Art. 69 Abs. 1 EuErbVO.
Rz. 52
§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO ist, soweit der Erbschein bzw. das ENZ als Unrichtigkeitsnachweis erforderlich ist, vor dem Hintergrund zu sehen, dass sowohl dem Grundbuch als auch dem Erbschein bzw. ENZ eine Richtigkeitsvermutung und eine Rechtsscheinwirkung zukommen (§§ 891, 892 BGB für das Grundbuch, §§ 2365, 2366 BGB für den Erbschein und Art. 69 EuErbVO für das ENZ).
Rz. 53
Nach § 105 FamFG wird die internationale Zuständigkeit eines Gerichts aus der örtlichen Zuständigkeit abgeleitet.[51] Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.[52]
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