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Allerdings kann der Widerspruch trotzdem Vorzüge gegenüber dem Rechtshängigkeitsvermerk haben: Der Rechtshängigkeitsvermerk setzt die Zustellung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand ein dingliches Recht an dem Grundstück ist. Mit der Zustellung der Klage erfährt der Anspruchsgegner und Beklagte zwingend von dem Rechtsstreit: Er könnte u.U. noch schnell an einen gutgläubigen Erwerber rechtlich wirksam veräußern.

Dagegen kann eine einstweilige Verfügung, deren Ziel die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch ist, ohne mündliche Verhandlung und u.U. ohne vorherige Mitteilung an den Antragsgegner ergehen. In einem solchen Falle erfährt der Antragsgegner erst nach Eintragung des Widerspruchs von der Sache. Diese taktischen Überlegungen muss der Rechtsberater vorher anstellen.

Ein weiterer Unterschied ist zu beachten: Für den Fall, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen sein sollte, kann eine Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO entstehen.

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