Rz. 171

Bewilligt der "Buchberechtigte" die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung nicht, so hat der wahre Berechtigte (beim Widerspruch) bzw. der Anspruchsinhaber (bei der Vormerkung) die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO zu erwirken.

aa) Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 172

Um die einstweilige Verfügung zeitlich noch vor der Fiktion des § 895 ZPO zu erlangen, braucht der wahre Berechtigte lediglich seinen materiellrechtlichen Berichtigungsanspruch glaubhaft zu machen, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Nicht aber glaubhaft zu machen braucht er die Gefährdung seines dinglichen Rechts, also den Verfügungsgrund, weil sich die Dringlichkeit bereits aus der Möglichkeit eines Rechtsverlusts aufgrund der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb (§ 892 BGB) ergibt (§§ 883, 885, 899 Abs. 2 S. 2 BGB).

bb) Inhalt der Glaubhaftmachung

 

Rz. 173

Mit welchen Mitteln die Glaubhaftmachung erfolgen kann, regelt § 294 ZPO. Die Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung bedarf es nicht der vollen richterlichen Überzeugung (wie bei der Beweisführung gem. § 286 ZPO), sondern es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits vorliegt, sofern bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft.[173]

Unstreitiges braucht nach § 138 Abs. 3 ZPO nicht glaubhaft gemacht zu werden.

 

Rz. 174

Zur Glaubhaftmachung dienen alle Beweismittel der ZPO – sofern sie präsent sind, § 294 Abs. 1, 2 ZPO – und zusätzlich die eidesstattliche Versicherung sowohl des Antragstellers im Verfügungsverfahren als auch all der Personen, die als Zeugen in Betracht kommen.

 

Rz. 175

Ein gerichtliches Sachverständigengutachten wird, weil ein solches in den meisten Fällen nicht präsent sein dürfte, kaum als Mittel der Glaubhaftmachung dienen können. Allenfalls könnte ein Parteigutachten vorgelegt werden, das dann aber nicht die Beweisqualität eines Sachverständigengutachtens hätte, sondern die einer Urkunde bzw. des Parteivortrags. Denkbar wäre auch, dass in einem früher oder parallel geführten Prozess bereits ein verwertbares Gutachten vorliegt.

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