Rz. 39

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist in beglaubigter Abschrift vorzulegen; sie hat Richtigkeitsvermutung und Rechtsschein gem. Art. 69 EuErbVO. Nach Art. 70 EuErbVO reicht ein berechtigtes Interesse für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines ENZ. Die Schwelle ist also niedriger (berechtigtes Interesse) als für die Erteilung einer Ausfertigung eines Erbscheins (rechtliches Interesse, § 357 Abs. 2 FamFG).

 

Rz. 40

Im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO sind das Grundbuchamt ebenso wie die Rechtsmittelinstanzen hinsichtlich der Eintragung des Erben als Eigentümer und die damit verbundene Eintragung eines Nacherben an das die Eintragungsgrundlage für eine Grundbuchberichtigung aufgrund eines Erbfalls bildende ENZ gebunden.[33]

[33] OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.1.2010 – 20 W 251/09, FGPrax 2010, 175 (zu der parallelen Situation beim Erbschein).

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