Rz. 49

Dem Grundbuchamt kommt nicht die Aufgabe zu, die Richtigkeit des Erbscheins bzw. ENZ nachzuprüfen. Es hat lediglich zu überprüfen, ob der Erbschein bzw. das ENZ vom sachlich zuständigen Nachlassgericht bzw. von der sachlich zuständigen Nachlassbehörde erteilt wurde und ob er bzw. es das Erbrecht, das Grundlage der Grundbucheintragung werden soll, eindeutig bezeugt. Die Verantwortung für die Richtigkeit des Erbscheins bzw. ENZ trägt ausschließlich das Nachlassgericht bzw. die Nachlassbehörde.[44] Die Vermutungswirkung des § 2365 BGB bzw. Art. 69 EuErbVO gilt grundsätzlich auch für das Grundbuchamt. Das Grundbuchamt ist an die in einem Erbschein bzw. ENZ bezeugte Erbfolge gebunden. Zu einer eigenen ergänzenden oder abweichenden Auslegung der Verfügung von Todes wegen ist das Grundbuchamt nicht berechtigt. Die Verantwortung für die Auslegung der Anordnungen des Erblassers trägt allein das Nachlassgericht bzw. die Nachlassbehörde.[45] Solange eine Einziehung oder Kraftloserklärung des Erbscheins nicht erfolgt ist, darf und muss das Grundbuchamt im Allgemeinen auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen; denn es wäre mit den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs nicht zu vereinbaren, wenn das Grundbuchamt bei Vollzug eines Eintragungsantrags in eine Nachprüfung der Richtigkeit des vorgelegten Erbscheins einzutreten hätte und hinsichtlich der Art und des Umfangs des Erbscheins vom Standpunkt des Nachlassgerichts sachlich abweichende Feststellungen treffen könnte.[46]

Ob beim Erbfall trotz des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks die Hofeigenschaft entfallen war, beurteilt sich danach, ob der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb endgültig eingestellt hatte.[47]

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