Rz. 121

Nach Eintritt des Erbfalls kann eine Grundbuchberichtigung vorgenommen worden sein, die sich nachträglich als nicht richtig herausstellt, weil bspw. ein unrichtiger Erbschein aufgrund eines ungültigen Testaments erteilt worden war.

 

Rz. 122

 

Fall

Erblasser E hat ein Testament hinterlassen, wonach A zum Alleinerben eingesetzt wurde; die Kinder K1 und K2 sind enterbt und deshalb lediglich pflichtteilsberechtigt. A erhält vom Nachlassgericht einen Erbschein über sein Alleinerbrecht und lässt sich im Wege der Grundbuchberichtigung als Alleineigentümer des Grundbesitzes des Erblassers im Grundbuch eintragen. Danach erfahren K1 und K2 von Umständen über den Gesundheitszustand des Erblassers, die nach ihrer Meinung den Schluss zulassen, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen und sie seien deshalb gesetzliche Erben geworden. Sie beantragen beim Nachlassgericht die Einziehung des für A erteilten Erbscheins und die Neuerteilung eines Erbscheins, wonach sie beide je zur Hälfte gesetzliche Erben geworden sind.

Im Grundbuch muss nunmehr die auf A vorgenommene Grundbuchberichtigung beseitigt und es müssen K1 und K2 – wiederum im Wege der Grundbuchberichtigung – als Eigentümer eingetragen werden. Dazu legen K1 und K2 je eine Ausfertigung des Erbscheinseinziehungsbeschlusses und des neuen Erbscheins vor. Alle Ausfertigungen des ersten – unrichtigen – Erbscheins müssen vom Nachlassgericht zurückgefordert werden.

Für einen Antrag auf Grundbuchberichtigung nach Einziehung eines Erbscheins siehe Muster Rdn 120.

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