Rz. 62

In einem Testament können Vermächtnisse (§§ 2147 ff. BGB) ausgesetzt werden, d.h. bestimmte Personen können einzelne Gegenstände aus dem Nachlass oder auch eine aus dem Nachlass zu zahlende Geldsumme zugewendet bekommen. Der Vermächtnisnehmer erwirbt dann einen Anspruch gegen die Erben auf Überlassung der Gegenstände oder Zahlung der Geldsumme.

 

Beispiel

"Mein Sohn Max Huber soll alleiniger Erbe werden. Meine Haushaltshilfe Frau Ida Schmidt soll als Vermächtnis 5.000,00 EUR bekommen."

 

Rz. 63

Denkbar ist auch, dass ein Vermächtnisnehmer durch die letztwillige Verfügung des Erblassers seinerseits mit einem Vermächtnis belastet wird.

 

Beispiel

T, die V ein Vermächtnis von 10.000,00 EUR ausgesetzt hat, stirbt. Mit der Vermächtniseinsetzung hat sie bestimmt, dass V aus dem Vermächtnis dem D 500,00 EUR geben solle. Erbe solle E sein.

V hat gegen E einen schuldrechtlichen Anspruch auf das Vermächtnis. D hat hingegen lediglich einen Anspruch gegen V, da dessen Vermächtnis mit dem Vermächtnis zugunsten des D belastet ist.

 

Rz. 64

Vermächtnisse können nur durch letztwillige Verfügungen, d.h. durch Testament oder Erbvertrag ausgesetzt werden.

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