Rz. 18

Nicht selten findet man in Testamenten – sowohl in notariell beurkundeten als auch in handschriftlich verfassten – dass die "übliche" oder auch die "gesetzliche" Vergütung gezahlt werden soll. Solche gibt es aber nicht. Auch eine Bestimmung, dass das Nachlassgericht die Vergütung festsetzen soll, ist unwirksam, weil ein solches Verfahren nicht zu den Aufgaben eines Nachlassgerichts gehört. Ebenso wenig sachdienlich, weil zu unbestimmt, sind Vergütungsformulierungen wie: "nach Aufwand", "alle Kosten", "nach Rechnungserstellung für die Arbeit".

Auch der Hinweis darauf, dass der Testamentsvollstrecker eine "angemessene" Vergütung erhalten soll, ist wenig hilfreich, denn auch ohne eine solche Bestimmung besteht der Anspruch auf eine angemessene Vergütung – mit allen bekannten Problemen für die Berechnung.

 

Rz. 19

Derartige unwirksame oder nichtssagende Festsetzungen sind aber nicht wirklich schädlich, weil im Sinne des § 2084 BGB an deren Stelle gemäß § 2221 BGB die angemessene Vergütung tritt.

Man kann sich aber nicht dem Eindruck verschließen, dass solche Formulierungen dem Wunsch eines juristischen Beraters oder eines beurkundenden Notars entspringen, eine Erörterung der sicher schwer zu vermittelnden vielfältigen Gesichtspunkte für eine Vergütungsbestimmung und langwierige Diskussionen mit dem Erblasser zu vermeiden. Das gilt umso mehr, als in allen Fällen der "Notanker" des § 2221 BGB Platz greift.

 

Rz. 20

Die hier soeben beschriebenen problematischen Formulierungen kommen immerhin in 6 % aller Testamente mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung vor. Dennoch ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Erblasser sich wenigstens Gedanken bezüglich der Vergütung für den Testamentsvollstrecker gemacht hat, auch wenn sie nicht sonderlich kreativ waren.

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