Rz. 20

Im dritten Absatz des § 1358 BGB n.F. werden Konstellationen ausgeführt, die ein Ehegattenvertretungsrecht ausschließen. Das ist der Fall, wenn ein ausdrücklicher (geäußerter), entgegenstehender Wille bekannt oder wegen Trennung anzunehmen ist oder eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Betreuer besteht oder (Abs. 5) entsteht.

 

Rz. 21

Eine Vollmacht kann auch nur Teile abdecken, z.B. vermögensrechtliche Angelegenheiten, so dass dann insoweit das Ehegattenvertretungsrecht nicht entsteht.[40] Arzt und Ehegatte müssen aber Kenntnis von der Vollmacht haben.[41] Eine dem Vertretungsrecht entgegenstehende Betreuung sollte dem vertretenen Ehegatten bekannt sein, da er nach § 274 Abs. 4 FamFG in einem Betreuungsverfahren grundsätzlich beteiligt wird.[42]

 

Rz. 22

Eine Trennung gem. § 1567 Abs. 1 BGB kann nicht allein an unterschiedlichen Wohnorten festgemacht werden. Es reicht z.B. nicht, wenn ein Ehegatte in ein Pflegeheim gezogen ist.[43] Es muss auch ein Trennungswille bestehen.[44] Für den Arzt, der hier zu prüfen hat, ergeben sich damit Probleme.[45] Eine tatsächliche Überprüfung des Zusammenlebens wird schwer möglich sein. Maßgeblich wird die nicht überprüfte und damit missbrauchsanfällige Aussage des vertretenden Ehegatten sein. Eine Verweigerung der Anerkennung des Arztes wird sich auf die Fälle beschränken, in denen Dritte, wie beispielsweise die Kinder des betroffenen Ehegatten, Kontakt zu dem Arzt haben und diesem von der Trennung berichten. Schwierig ist es für den Arzt insofern, dass eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Kindern gesetzlich nicht erteilt wird. Auch eine Pflicht und damit Befugnis zur Einbeziehung von Angehörigen, wie es sie bei der Umsetzung einer Patientenverfügung gem. § 1828 Abs. 2 BGB n.F. (§ 1901b Abs. 2 BGB a.F.) gibt, ist bei dem Ehegattenvertretungsrecht nicht vorgesehen.

[40] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 181.
[41] Kritisch: Lugani, MedR 2022, 91, 94.
[42] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 182.
[43] Lugani, MedR 2022, 91, 93.
[44] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 181.
[45] Ähnlich: Lugani, MedR 2022, 91, 93.

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