Rz. 17

Der vertretene Ehegatte darf seine Angelegenheiten nicht besorgen können (§ 1358 Abs. 1 S. 1 BGB n.F.), wie es auch sonst für eine Betreuung der Fall sein muss. Dies ist eine bewusst gesetzte Parallele.[34] Gründe können (ebenfalls wie in § 1814 Abs. 1 BGB n.F.) Krankheit oder Bewusstlosigkeit sein. Letztere wird in § 1814 Abs. 1 BGB n.F. nicht genannt, wohl aber die in § 1358 BGB n.F. nicht erwähnte Behinderung. Einwilligungsunfähigkeit wird nicht gefordert[35] und soll – als Beispiel wird eine schwere Grippe genannt – auch nicht vorliegen müssen,[36] wird es aber meistens, da sonst u.U. gegen den beachtlichen Willen des vertretenen Ehegatten gehandelt werden könnte.

 

Rz. 18

Eine begriffliche Begrenzung auf Notsituationen, wie sie nach Koller/Stahl mit den einschränkenden Worten "dringenden und unaufschiebbaren Behandlungen" erfolgen hätte können,[37] gibt es nicht. Daher kann nach hier vertretener Ansicht nicht von einem "Notvertretungsrecht" gesprochen werden, sondern es liegt ein begrenztes, aber umfassendes Ehegattenvertretungsrecht vor (siehe Rdn 12).

 

Rz. 19

Lugani kritisiert, dass es keinen Gleichlauf zwischen dem Betreuungsfall nach § 1814 BGB n.F. und dem des § 1358 BGB n.F. gibt, da das zu Unsicherheiten bei Ärzten führen könnte.[38] Die Erforderlichkeit schwinge bei § 1358 BGB n.F. zwar mit, werde aber nicht genannt.[39] Es wird tatsächlich nicht leicht sein, den "Akutfall" von "normalen" Fällen abzugrenzen, wenn etwa bei einer dauernden Erkrankung eine Verschlechterung eintritt. Es ist wohl anzunehmen, dass auch in diesen Fällen § 1358 BGB n.F. greift, der auf die Akutsituationen abzielt, aber auf diese nicht beschränkt ist.

[34] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 179.
[35] Kritisch: Koller/Stahl, GesR 2021, 212, 217.
[36] Kraemer, BtPrax 2021, 208; Szantay, NZFam 2021, 805, 807: "unklar".
[37] Koller/Stahl, GesR 2021, 212, 216.
[38] Lugani, MedR 2022, 91, 92.
[39] Lugani, MedR 2022, 91, 92.

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