Rz. 4

Durch diese Regelung können Abläufe entbürokratisiert und beschleunigt werden, da das Betreuungsgericht nicht eingeschaltet werden muss und das gesamte Verfahren zur Betreuungseinrichtung entbehrlich wird, selbst wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Zudem entspricht es einer in der Bevölkerung weit verbreiteten Annahme, dass ein Vertretungsrecht unter Ehegatten besteht.[1] Mit einer solchen Gesetzesänderung wird wohl zumindest auf den ersten Blick einem Rechtsempfinden in der Bevölkerung entsprochen.

 

Rz. 5

Zudem erscheint es realistisch, dass einige Kosten gespart werden (siehe Rdn 14). Schließlich verursacht jedes Betreuungsverfahren durch die Befassung von Richtern, Rechtspflegern sowie ggf. Verfahrenspflegern und sachverständigen Ärzten Kosten. Diese werden für die erfassten Fälle weitgehend entfallen, wie auch eine persönliche Belastung durch ein Betreuungsverfahren.[2] Die auf der anderen Seite bei Ärzten und Krankenhäusern für die Durchführung des notwendigen Verfahrens entstehenden Kosten dürften in der Summe geringer sein; zudem muss ihnen die Ersparnis auf ärztlicher Seite durch den Wegfall des Betreuungsverfahrens entgegengestellt werden. Schwer zu prognostizieren ist, welche Kosten aus den durch das neue Verfahren eventuell hervorgerufenen Konflikten resultieren werden.

[1] Vgl. Szantay, NZFam 2021, 805.
[2] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 155.

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