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Die Einführung eines Ehegattenvertretungsrechts in § 1358 BGB n.F. soll Kosten senken und Betreuungsverfahren zumindest in einigen Eilfällen in Gesundheitsangelegenheiten vermeiden.[22] Es soll den Ländern Kosten von 1,1 Mio. EUR im Jahr einsparen.[23] Ob an anderer Stelle mehr Aufwand und Kosten entstehen werden, wird abzuwarten sein. Gerechnet wird mit ca. 22.500 Bescheinigungen, welche die Ärzte und Kliniken jährlich werden ausstellen müssen.[24] Allerdings entfallen die bislang für eine Betreuungseinrichtung notwendigen Tätigkeiten. Für die Erstellung der Formulare und die Information der Ärzte wird eine Übernahme, z.B. von der Bundesärztekammer, erwartet.[25]

[22] Lugani, MedR 2022, 91.
[23] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 5, 174 f.
[24] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 166.
[25] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 167.

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