Rz. 9

Die etwas komplizierte Regelung in § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG beruht auf der Bezugnahme auf § 1408 BGB, der nicht nur das Güterrecht, sondern auch den Versorgungsausgleich umfasst. Wenn nur Versorgungsausgleich im Ehevertrag und nichts zum Güterrecht geregelt wird: Dafür ist keine Regelung ausdrücklich vorgesehen. Auch für den Fall, dass neben dem Güterrecht auch noch der Versorgungsausgleich im Ehevertrag geregelt wird, fehlt eine ausdrückliche Regelung für den Versorgungsausgleich. Es ist § 23 Abs. 3 RVG einschließlich des dortigen Auffangtatbestandes anzuwenden. Für beide Fälle ist Schätzung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorzunehmen (nicht § 36 GNotKG, auf den in § 23 Abs. 3 nicht verwiesen wird). Bei dieser Schätzung sind Alter, Beruf, Einkommen, auch die geplante Rollenverteilung in der künftigen Ehe zu berücksichtigen.

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