Rz. 5

§ 23 Abs. 3 RVG verweist auf eine Reihe ausdrücklich genannter Bestimmungen und auf "die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes". Das GNotKG unterscheidet zwischen allgemeinen Wertvorschriften, besonderen Geschäftswertvorschriften und Bewertungsvorschriften. Die Bewertungsvorschriften sind die §§ 46 bis 54 GNotKG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge