1. Die Person des Erben

 

Rz. 4

Grundsätzlich kann jede natürliche Person als Erbe benannt werden. Es gibt jedoch Personen, die aufgrund ihrer Position gegenüber dem Erblasser nicht zu Erben bestimmt werden können. So sind unter bestimmten Umständen Verfügungen zugunsten eines Heimmitarbeiters oder eines Heimes, in dem der Erblasser lebt, unwirksam.

2. Unwirksamkeit von Verfügungen entsprechend der ehemaligen Regelung des § 14 HeimG

a) Landesrechtliche Vorschriften

 

Rz. 5

Das Heimrecht ist aufgrund der Föderalismusreform zwischenzeitlich in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer übergegangenen.[4] So haben alle Bundesländer hiervon zwischenzeitlich Gebrauch gemacht.[5] Die Vorschrift des § 14 HeimG wurde dabei nahezu wortgleich übernommen. Aufgrund der Tatsache, dass es in vereinzelten landesrechtlichen Regelungen Abweichungen gibt, ist immer der konkret anzuwendende Gesetzestext heranzuziehen[6] (aktuelle Übersicht unter www.dnoti.de). Die bislang zu § 14 HeimG ergangenen Grundsätze und Rechtsprechung dürfte weiterhin auch auf die jeweilige landesrechtliche Regelung Anwendung finden.

[4] Vgl. den Entwurf zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes, BT-Drucks 167/09.
[5] Vgl. Bonefeld, ZErb 2014, 241.
[6] So verfügt bspw. § 10 WTG des Landes NRW nicht über eine dem § 14 Abs. 6 HeimG entsprechende Ausnahmeregelung.

b) Anwendbarkeit

 

Rz. 6

Nach der ehemaligen Regelung des § 14 HeimG ist eine Verfügung[7] von Heimbewohnern zugunsten von Heimmitarbeitern oder des Heimträgers unwirksam.[8] Das Gleiche gilt auch, wenn beispielsweise Verwandte des Heimmitarbeiters als Nacherben eingesetzt werden.[9]

Nach Ansicht des BayObLG[10] war die Vorschrift des § 14 HeimG aber nicht (analog) auf ein Betreuungsverhältnis anwendbar. Ist der Betreute testierfähig, dann kann er grundsätzlich zugunsten des Betreuers wirksam verfügen.[11] Nach Ansicht des OLG Oldenburg[12] wurde § 14 HeimG nur auf in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Heime angewendet. Auf Angestellte eines Pflegedienstes, die den Erblasser in dessen Haus gepflegt haben, fand § 14 HeimG ebenfalls keine Anwendung.[13]

Für die Frage, ob ein Verstoß gegen die ehemalige Verbotsnorm (§ 14 HeimG, § 134 BGB) vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Nach Auffassung des OLG Stuttgart fand das HeimG daher keine Anwendung auf letztwillige Verfügungen, die vor Inkrafttreten des Heimgesetzes errichtet wurden.[14]

 

Rz. 7

§ 14 Abs. 5 HeimG galt auch für den Leiter eines Heimes, unabhängig davon, ob er Angestellter oder Beamter ist. Beschäftigter ist, wer zum Träger des Heimes in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und insoweit weisungsgebunden ist. Mitarbeiter eines Heimes sind auch diejenigen Personen, die aufgrund eines Vertrages ihre berufliche Tätigkeit im Heim ausüben, bspw. Ärzte, Krankengymnasten, aber auch freiwillige Helfer.[15]

 

Rz. 8

Nach § 14 Abs. 1 HeimG war es dem Träger eines Heimes untersagt, sich über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus von Heimbewohnern oder -bewerbern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Der Anwendungsbereich des HeimG wurde in § 1 HeimG bestimmt. Danach lag ein Heim i.S.d. Vorschrift vor, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die zum Zwecke der Unterbringung alte, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen nicht nur vorübergehend aufnimmt[16] und die Einrichtung in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig ist. Keine Rolle spielt es, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche, freie, gemeinnützige oder gewerblich tätige Einrichtung handelt. Die Einrichtung muss entgeltlich betrieben werden, eine bestimmte Mindestzahl an Bewohnern ist für den Begriff des Heims nicht erforderlich.

[7] Vgl. zur Problematik für die Gestaltung Syter, ZEV 2002, 104.
[8] BGH ZEV 1996, 145; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 192; Rossak, ZEV 1996, 41.
[9] OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 192; Rossak, MittBayNot 1998, 407; vgl. auch Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, § 1923 Rn 10 ff.
[11] Vgl. zu den Ausnahmen Müller, ZEV 1998, 219.
[13] OLG Düsseldorf NJW 2001, 2338.
[14] Vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 408.
[15] BayObLG FamRZ 2001, 1171.
[16] OLG Saarbrücken OLGR 1998, 92.

c) Kenntnis des Begünstigten

 

Rz. 9

Der Begriff setzt voraus, dass der Heimträger noch zu Lebzeiten des Heimbewohners Kenntnis über die ihn begünstigende letztwillige Verfügung erhält.[17] Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist es aber nicht ausreichend, wenn lediglich der Landesverband, dem der Heimträger angehört, Kenntnis von der letztwilligen Verfügung erlangt.[18] Nach Ansicht des BGH griff § 14 Abs. 1 HeimG auch dann ein, wenn der Heimbewohner die letztwillige Verfügung vor seiner Aufnahme in dem Heim errichtet hat und der Heimträger hiervon später Kenntnis erhält bzw. sich damit einverstanden erklärt.[19]

Ein Einvernehmen liegt im Übrigen vor, wenn dem Heim die letztwillige Verfügung zu Lebzeiten des Heimbewohners bekannt geworden ist und der Heimbewohner aus dem Verhalten des Heimträgers schließen kann, dass dieser mit der letztwilligen Zuwendung einverstanden ist.[20]

Hinsichtlich der Kenntnis von der letztwillig...

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