Entscheidungsstichwort (Thema)

Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Zweifeln hinsichtlich der Testierunfähigkeit liegt die Feststellungslast bei dem verbleibt, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft.

2. Ziel des § 14 HeimG ist es, eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner eines Heims zu verhindern und die Bewohner vor finanzieller Ausnützung oder Benachteiligung, insbesondere durch die nochmalige Abgeltung einer Leistung des Trägers, zu schützen sowie die Testierfreiheit der Bewohner zu sichern. Auch wenn in manchen Fällen zwischen dem Betreuer und dem Betreuten aufgrund der Stellung des Betreuers als gesetzlicher Vertreter im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises (§ 1902 BGB) ähnliche Abhängigkeiten wie im Verhältnis von Heimbewohner und Heim entstehen können, kann nicht von einer generellen Rechtsähnlichkeit der Sachverhalte ausgegangen werden, die Voraussetzung für eine Analogie wäre.

3. Ob eine Interessenkollision vorliegt, wenn der künftige gesetzliche oder eingesetzte Erbe zum Betreuer bestellt wird, bleibt daher der Prüfung und Entscheidung des Vormundschaftsgerichts im Einzelfall überlassen

 

Normenkette

HeimG § 14

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 17.02.1997; Aktenzeichen 60 T 77/97)

AG Landshut (Aktenzeichen VI 1105/95)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 17. Februar 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 850.000 DM festgesetzt wird.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 3 und 4 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 850.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die verwitwete Erblasserin starb im Alter von 69 Jahren. Sie hinterließ einen Sohn, den Beteiligten zu 1. Am 6.2.1992 schloß sie mit ihrem Lebensgefährten, dem Beteiligten zu 2, einen Erbvertrag, in dem sie ihm ein Vermächtnis aussetzte. Mit Beschluß vom 4.7.1994 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 2 zum Betreuer der Erblasserin und bestimmte als dessen Aufgabenkreise die Vermögenssorge und die Sorge für die Gesundheit bei risikoträchtigen Eingriffen. Am 6.9.1994 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie die Tochter des Beteiligten zu 2 und deren Ehemann, die Beteiligten zu 3 und 4, zu gleichen Teilen zu Erben einsetzte. Unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil ordnete sie ferner an, daß dem Beteiligten zu 1 eine Darlehensschuld mit ihrem Tod erlassen sei.

Der Beteiligte zu 1 beantragte, ihm aufgrund gesetzlicher Erbfolge einen Alleinerbschein zu erteilen, weil die Erblasserin bei Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei. Das Nachlaßgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 1 mit Beschluß vom 16.12.1996, das Landgericht dessen Beschwerde durch Entscheidung vom 17.2.1996 zurück. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzte es auf 1.719.666,70 DM fest. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

1. Das Landgericht ist ebenso wie das Nachlaßgericht davon ausgegangen, daß die Erblasserin am 6.9.1994 wirksam ein Testament errichten konnte. Ihre Testierunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt sei nicht erwiesen. Das Landgericht nimmt dabei im wesentlichen auf die Ausführungen des Nachlaßgerichts Bezug. Dieses hat aufgrund der Gutachten des Sachverständigen angenommen, daß bei der Erblasserin im Zeitpunkt der Untersuchung für das Betreuungsverfahren, die ca. fünf Monate vor der Errichtung des Testaments stattfand, eine leicht ausgeprägte Demenz vorgelegen habe. Dieser Zustand reiche für die Annahme der Testierunfähigkeit allein nicht aus. Zwar sei von einer fortschreitenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei diesem Krankheitsbild auszugehen. Daß diese schon im Zeitpunkt der Testamentserrichtung eingetreten sei, habe jedoch nicht festgestellt werden können. Dafür, daß bei der Erblasserin aufgrund der vom Sachverständigen außerdem festgestellten paranoiden Erlebnisbereitschaft, die in affektiven Ausnahmesituationen zur Testierunfähigkeit führen könne, eine solche Affektsituation bei Testamentserrichtung vorgelegen habe, fehlten ebenfalls ausreichende Anhaltspunkte. Der Notar habe einen solchen Zustand, der auch einem medizinischen Laien aufgefallen wäre, bei der Erblasserin nicht festgestellt.

2. Der Beschluß des Landgericht hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) im Ergebnis stand.

a) Die Feststellung des Landgerichts, daß die Testierunfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) der Erblasserin bei Errichtung des Testaments nicht erwiesen sei, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob hierbei der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), ob Vorschriften über die Form der Beweisaufnahme (§ 15 FGG) verletzt wurden oder ob d...

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