Rz. 283

Die Rechtsschutzversicherung hat die Gerichtskosten zu übernehmen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Gerichtskosten in Anspruch genommen wird. Insoweit ist Fälligkeit gegeben nach Übersendung einer Kostenrechnung an den Kostenschuldner.

 

Rz. 284

Bei fristgebundenen Klagen und Anträgen, deren Zustellung erst nach Einzahlung der erforderlichen Gebühr i.S.v. §§ 12 ff. GKG erfolgt, sind der Versicherungsnehmer und sein Anwalt für die rechtzeitige Einzahlung zumindest bis zur Bejahung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung selbst verantwortlich. Nach Erteilung der Deckungszusage müssen sie den Rechtsschutzversicherer auf die besondere Eilbedürftigkeit hinweisen, wenn die baldige Zustellung zur Fristwahrung nötig ist. Verzögert in einem solchen Fall die Rechtsschutzversicherung die Überweisung der geforderten Gerichtskosten, dann kann dies eine Fristversäumung des Versicherungsnehmers entschuldigen.[165]

 

Rz. 285

Die gleichen Grundsätze gelten für Erstattung der Kosten des Gerichtsvollziehers, der Kosten des Schiedsgerichtes sowie der Kosten des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens.

[165] BGH VersR 1962, 1185; OVG Koblenz NJW 1968, 2158.

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