Rz. 122

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der Rechtsanwalt, ggf. auch bei Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Die Gesetzesregelung lautet:

Zitat

"Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind."

 

Rz. 123

Zum 1.7.2006 sind die bisherigen Gebühren der Nr. 2100 bis 2103 VV RVG ersatzlos entfallen. Gleichzeitig rücken sämtliche sonstigen Vorschriften aus Teil 2 VV RVG um eine Hunderterstelle auf. Lediglich im Rahmen der Beratungshilfe werden die Beratungsgebühren (Nr. 2601, 2602 VV RVG a.F.) verbleiben. Diese Gebühren sind aber nicht mehr in den Nummern 2600 ff. VV RVG geregelt, sondern in den Nummern 2500 ff. VV RVG.[83]

 

Rz. 124

Für den Anwalt und ggf. Mediator ist es grundsätzlich geboten, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken.[84]

 

Rz. 125

Die nunmehr geltende Regelung zur Vergütungsvereinbarung hat auch Bedeutung bei Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung. Dies folgt daraus, dass es sich nunmehr bei der gebotenen Vergütungsvereinbarung um eine gesetzliche Regelung handelt mit der Folge, dass diese Grundlage für die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwaltes ist.

 

Rz. 126

Nicht zu verkennen ist, dass die Rechtsschutzversicherungen bei der jetzt gegebenen neuen Gesetzeslage eine Reduzierung bzw. eine Begrenzung der Kostenerstattung für außergerichtliche Beratungen anstreben.[85]

[83] Schneider, Vergütungsvereinbarung bei Beratungsmandaten, ZAP Nr. 10 v. 19.5.2006, 557.
[84] Vgl. auch Schneider, a.a.O.
[85] Vgl. hierzu Wilde, Die Preisfrage ab Juli 2006: "Zahlt das auch die Versicherung?", AnwBl 2006, 173.

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