Rz. 87

Die Regelung zur Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistung enthält § 17 Abs. 8 ARB 2010 (siehe auch Rn 15).

Aufgrund einer gesetzlichen Regelung ist nunmehr die Abtretung des Vergütungsanspruches von Rechtsanwälten möglich. Der Gesetzgeber hat in Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12.12.2007[65] die Mangelhaftigkeit des bisherigen § 49b Abs. 4 BRAO a.F. erkannt und hat nunmehr die Zulässigkeit der Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung neu geregelt. Hiernach sind Abtretungen oder Übertragungen nur zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Anwaltes gegenüber dem Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären.

Weiter ist festgelegt, dass der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der beauftragte Anwalt.[66] Aufgrund der somit gegebenen Rechtslage ist Abtretung oder Übertragung von Vergütungsansprüchen unter den genannten Voraussetzungen auch an Dritte, also auch zur Einziehung durch Dritte, möglich.

 

Rz. 88

Auch ist die Abtretung der Vergütungsansprüche an ein Inkassounternehmen in der Rechtsschutzversicherung möglich.

[65] BGBl I, S. 4840.
[66] BGH, Urt. vom 24.4.2008 – IV ZR 53/07, AGS 2008, 308.

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