Rz. 148
Das Gericht kann gem. §§ 10 ff. GKG Vorschüsse und Vorauszahlungen verlangen.
Von der Anforderung von Kostenvorschüssen durch das Gericht hat die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsnehmer sowie die mitversicherte Person freizustellen.
Dies gilt auch grundsätzlich für den Vorschuss, der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bei Betreiben der Zwangsvollstreckung durch den Versicherungsnehmer erhoben wird.
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