Rz. 18

Die Regelung zum Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung in § 5 ARB 2010 ist in 6 Absätze gegliedert, und zwar Aufzählung der zu übernehmenden Kostenpositionen, Fälligkeit, Einschränkung des Leistungsumfanges sowie eine Regelung zu den Sorgepflichten der Rechtsschutzversicherung und schließlich Ausweitung des Leistungsumfanges für die Tätigkeit anderer Personen, die nicht Rechtsanwälte sind.

 

Rz. 19

Die Beschreibung des Leistungsumfanges in § 5 ARB 2010 ist im Einzelnen wie folgt strukturiert:

§ 5 Abs. 1 regelt die Verpflichtung zur Leistung

bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland (§ 5 Abs. 1 lit. a)
bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Ausland (§ 5 Abs. 1 lit. b)
die Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten, Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie Gerichtsvollzieherkosten (§ 5 Abs. 1 lit. c)
Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens (§ 5 Abs. 1 lit. d)
Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (§ 5 Abs. 1 lit. e)
Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen bzw. eines im Ausland ansässigen Sachverständigen (§ 5 Abs. 1 lit. f aa und bb)
Reisekosten des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht (§ 5 Abs. 1 lit. g)
Kosten des Gegners (§ 5 Abs. 1 lit. h).

§ 5 Abs. 2 enthält die Regelung zur

Fälligkeit (§ 5 Abs. 2 lit. a) und
Kosten, zu zahlen in ausländischer Währung (§ 5 Abs. 2 lit. b).

§ 5 Abs. 3 ARB 2010 regelt, welche Kosten der Rechtsschutzversicherer nicht zu tragen hat, nämlich

Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat (§ 5 Abs. 3 lit. a)
Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechen (§ 5 Abs. 3 lit. b)
die vereinbarte Selbstbeteiligung nach Leistungsart (§ 5 Abs. 3 lit. c)
Kosten der Zwangsvollstreckung von mehr als drei Vollstreckungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 3 lit. d)
Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen mehr als 5 Jahre nach Rechtskraft des Titels (§ 5 Abs. 3 lit. e)
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren bei Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR (§ 5 Abs. 3 lit. f)
Kosten, die von einem anderen zu tragen sind (§ 5 Abs. 3 lit. g)
Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadensfällen entfallen (§ 5 Abs. 3 lit. h).
§ 5 Abs. 4 ARB 2010 enthält die Regelung der Beschränkung des Leistungsumfanges der Versicherung auf die vereinbarte Versicherungssumme.

§ 5 Abs. 5 ARB 2010 enthält die Regelung zu Sorgepflichten der Rechtsschutzversicherung, nämlich

Übernahme der Übersetzung (§ 5 Abs. 5 lit. a)
Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zur Höhe vereinbarter Kaution (§ 5 Abs. 5 lit. b).

§ 5 Abs. 6 ARB 2010 enthält Regelungen zur entsprechenden Anwendung des Leistungsumfanges für Personen, die nicht Rechtsanwalt sind

in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Notare (§ 5 Abs. 6 lit. a)
im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für Angehörige der steuerberatenden Berufe (§ 5 Abs. 6 lit. b)
bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 6 lit. c).

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