Rz. 8

Die Freistellungsverpflichtung des Haftpflichtversicherers besteht darin, begründete Ansprüche zu befriedigen (A.1.1.2 AKB 2015) und unbegründete Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend gemacht werden, abzuwehren (A.1.1.3 AKB 2015). Diese Ersatzpflicht des Versicherers für Personen-, Sach- und Vermögensschäden umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei der Abwehr geltend gemachter Ansprüche (§ 101 Abs. 1 S. 1 VVG). Demgegenüber sind Strafverteidigerkosten nur dann zu übernehmen, wenn sie auf Weisung des Haftpflichtversicherers aufgewendet werden (§ 101 Abs. 1 S. 2 VVG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge