Rz. 21

Unter Verwendung des im rechtlichen Alltag unverzichtbaren Worts "grundsätzlich", gilt, dass grds. das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist.

 

Rz. 22

Dies ist auch nach h.M. zuständig, wenn die Festsetzung des Vergütungsanspruchs des gerichtlichen Mahnverfahrens, dem sich ein streitiges gerichtliches Verfahren nicht angeschlossen hat, erfolgt. Zuständig ist das Mahngericht, wenn eine Abgabe an das streitige Gericht fehlt (BGH, 25.2.2009 – Xa ARZ, 197/08, NJW-RR 2009, 860).

 

Rz. 23

Für die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung aus Vollstreckungstätigkeiten ist in entsprechender Anwendung des §§ 788 Abs. 2 Satz 1, 764 Abs. 2 Satz 1, 802 ZPO nicht das Prozessgericht erster Instanz, sondern ausschließlich das Vollstreckungsgericht sachlich zuständig (BGH, RVGreport 2005, 184 ff.). Zuständig für alle in der Vollstreckung entstandenen Ansprüche i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG ist das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge