Rz. 10

Vertritt sich der RA im gerichtlichen Verfahren selbst, hat er gem. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Anspruch auf eine Vergütung, in der Höhe, wie sie ein RA erzielen würde, der ihn an seiner statt vertritt. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO bezieht sich auf das gerichtliche Verfahren. Auf eine vor- bzw. außergerichtliche Mahnung lässt sich § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht übertragen.

 

Rz. 11

Im Allgemeinen wird dem RA kein Vergütungsanspruch für die Mahnung (Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG) zugebilligt, wenn er den ausstehenden und fälligen Vergütungsanspruch durch Mahnung einfordert. Als Argument wird auf §§ 286, 288 BGB verwiesen. Etwas anderes kann gelten, wenn in den Allgemeinen Mandatsbedingungen der RA und der Auftraggeber vereinbaren, dass der Auftraggeber für Mahnungen eine zusätzliche Vergütung schuldet. Mir sind keine allgemeinen Mandatsbedingungen bekannt, in denen eine zusätzliche Vergütung für eine Mahnung vereinbart worden ist. Sie müssen davon ausgehen, für Mahnungen etc. keine weitere Vergütung gegen den Auftraggeber geltend machen zu können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge