Rz. 71

Bei einer offenen Handelsgesellschaft, an der ein unbekannter Erbe beteiligt ist, bedarf es nicht schon zu jeder Änderung des Gesellschaftsvertrags der nachlassgerichtlichen Genehmigung; die Änderung des Gesellschaftsvertrags ist insofern nicht der Errichtung einer OHG gleichzusetzen.[36]

[36] BGHZ 38, 26.

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