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Sonderregeln für Erbverträge: Erbverträge bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Die Beteiligten können den Notar bitten, den Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts zu geben oder aber den Erbvertrag in der Verwahrung des Notars zu belassen, § 34 BeurkG. Wird der Erbvertrag beim Amtsgericht verwahrt, so gilt Gleiches wie beim notariell beurkundeten Testament. Verwahrt der Notar den Erbvertrag jedoch selbst, so ist er nach dem Tode des Erblassers zur Ablieferung an das Nachlassgericht verpflichtet. Die für die amtliche Verwahrung und Eröffnung von Testamenten geltenden Vorschriften gelten für den Erbvertrag entsprechend.

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