Rz. 224

Zum Zwecke der Klärung der leiblichen Abstammung ist durch das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" vom 26.3.2008, in Kraft getreten am 1.4.2008, durch Einführung des § 1598a BGB sowohl dem Vater als auch der Mutter und dem Kind ein Anspruch auf Einwilligung in ein genetisches Abstammungsgutachten und Duldung der Entnahme einer geeigneten genetischen Probe eingeräumt worden. Der Anspruch ist an keine weiteren besonderen Voraussetzungen geknüpft und unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Lediglich wenn das Kind minderjährig ist und die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls besteht, kann gem. § 1598a BGB das Verfahren bis zur Volljährigkeit ausgesetzt werden. Der an der Klärung der Vaterschaft interessierte Mann muss daher nicht direkt die Vaterschaft anfechten, sondern kann zunächst die biologische Herkunft des Kindes durch ein privates Abstammungsgutachten feststellen lassen.

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