Rz. 151

Aus der Erbschaft erlangt sein muss der Vermögensvorteil, unabhängig davon, ob es sich nur um einzelne Vermögensgegenstände oder den gesamten Nachlass des Erblassers handelt.[145] Als aus dem Nachlass stammend gelten hierbei nicht nur solche Gegenstände, die im Eigentum des Erblassers standen, sondern auch jene, an denen der Erblasser nur Besitz hatte.[146]

[145] Palandt/Weidlich, § 2018 Rn 8.
[146] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 24.

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